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15. Juli 2022

Kann ich meine Steuern trotz Photovoltaikanlage selbst machen?

Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden, wenn es darum geht den eigenen Strombedarf zu decken. Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage hat aber auch Auswirkungen auf die Steuer. Welche das sind, die Unterschiede die es dabei gibt und worauf Sie bei der Steuer achten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Blog.

PV-Anlagen: Ein Überblick der wichtigsten steuerlichen Aspekte

Immer mehr private Hauseigentümer besitzen eine Photovoltaikanlage auf ihrem Grundstück. Und in Sachen Steuern gibt es je nach Größe der Anlage große Unterschiede. Dabei fällt ins Gewicht, ob Sie den erzeugten Strom für Ihren eigenen Haushalt nutzen oder in das Netz einspeisen. Besitzen Sie etwa eine Stecker-Solar-Anlage oder Balkon-Module, müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen, da hierbei keine Möglichkeit gegeben ist, den Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie den produzierten Strom verkaufen. Dies wird dann als unternehmerische Tätigkeit klassifiziert. Erzielen Sie Gewinn mit dem Verkaufen des Stroms, müssen Sie unter Umständen Einkommenssteuer zahlen und eine Steuererklärung abgeben.

Falls Sie keinen Gebrauch der Kleinunternehmerregelung machen, kann zusätzlich noch Umsatzsteuer anfallen.

Vereinfachungsregelung für kleinere Photovoltaikanlagen

Seit dem 2. Juni 2021 wurde vom Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung festgelegt. Diese bietet Besitzern kleinerer Photovoltaikanlagen ein Wahlrecht:

  • Machen Sie Gebrauch von dieser Vereinfachungsregelung und betreiben die Anlage aus „Liebhaberei“, geht das Finanzamt davon aus, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Somit fallen keine Einkommensteuern an und Sie müssen eventuelle Gewinne nicht in der Steuererklärung angeben.
  • Wird die Vereinfachungsregelung nicht genutzt und es werden Gewinne erwirtschaftet, müssen Sie diese versteuern und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) angeben.

Die Voraussetzungen zur Nutzung der Vereinfachungsregelung:

  • Die Photovoltaikanlage hat eine maximale Leistung von 10 Kilowatt,
  • Betriebsbeginn der Anlage war nach 2003,
  • Sie müssen selbst in dem Haus leben oder anderen das Haus unentgeltlich überlassen
  • und falls Räume vermietet werden, dürfen maximal 520€ pro Jahr als Miete anfallen.

Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, müssen Sie dem Finanzamt Bescheid geben und die Vereinfachungsregelung ist nicht mehr möglich.

Auf Antrag beim Finanzamt können Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Innerhalb der Betriebsdauer und für alle folgenden Steuererklärungen gilt eine Steuerbefreiung.

Wann muss ich Einkommenssteuer auf Solarstrom zahlen?

Beim Wegfallen der Vereinfachungsregelung muss das Finanzamt über die Einnahmen informiert werden. Selbstgenutzter Strom gilt ebenfalls als Einnahme!

Sie sind hierbei dazu verpflichtet, jährlich eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Bis 9.000€ gelten übliche Steuerfreibeträge für eigens produzierten Solarstrom und Sie müssen keine Einkommenssteuer zahlen.

Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Haben Sie eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt, dann müssen Sie kein Gewerbe anmelden: Sie sind von der Gewerbesteuer befreit.

Ab 10 Kilowatt muss innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage eine Gewerbeanmeldung erfolgen. Sie erhalten dann eine unternehmerische Steuernummer und werden aufgefordert einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Hierbei können Sie angeben, welchen Umsatz Sie voraussichtlich erzielen werden. Auch wird gefragt, ob Sie Umsatzsteuer entrichten wollen. Als Kleinunternehmer haben Sie die Wahl zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Umsatzsteuerpflicht. Beides bietet Vor- und Nachteile.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Liegt der Umsatz bei maximal 22.000€, dann kommt die Variante der Kleinunternehmerregelung infrage. Wichtig ist hierbei, dass weitere Umsätze, wie etwa Einnahmen als Freiberufler, zusammengezählt werden müssen.

Die Umsatzsteuer fällt dann für Kleinunternehmer weg. Jedoch können Sie keinen Vorsteuerabzug mehr nutzen. Das bedeutet, Sie erhalten die Mehrwertsteuer für die Kosten der Anlage nicht mehr zurückerstattet.

Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerpflicht

Bei Wahl der Umsatzsteuerpflicht, fällt die Umsatzsteuer in Höhe von 19% an. Diese gilt für den Strom, der ins Netz eingespeist wird. Für die ersten fünf Jahr auch bei selbst genutztem Strom.

Eine jährliche Umsatzsteuererklärung muss abgegeben werden.

Doch wieso sollten Sie das tun? Ganz einfach: Sie haben dabei das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Das heißt, Sie können sich die Mehrwertsteuer, die zum Beispiel für die Planung, Anschaffung und Installation, Wartungskosten oder einen Steuerberater anfallen, zurückholen.

Finanziell gesehen ist es am sinnvollsten, die Umsatzsteuerpflicht für die ersten fünf Jahre zu wählen und ab dem sechsten Jahr auf die Kleinunternehmerregelung umzusteigen.

Um auf die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, reicht lediglich eine fristgerechte formlose Mitteilung an die Behörden, in der mitgeteilt werden muss, dass Sie ab dem Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.

Photovoltaikanlage abschreiben

Eine Photovoltaikanlage kann in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeschrieben werden. Teilen Sie dazu die Netto-Investition durch die Anzahl der Betriebsjahre laut AfA-Tabelle mit. Bei Photovoltaikanlagen sind dies 20 Jahre. Sie können pro Jahr 5% der Kosten abschreiben.

Innerhalb der ersten 5 Jahre kann sogar eine 20-prozentige Sonderabschreibung genutzt werden.

Nutzen Sie einen Batteriespeicher, kann dieser nur abgeschrieben werden, wenn er gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage erworben wurde!

Bei weiteren Fragen zum Thema Steuern können Sie uns jederzeit ganz einfach kontaktieren.

Über Donau Energietechnik

Wir sind Spezialisten für Photovoltaikanlagen und Energiespeichersysteme mit 15 Jahren Erfahrung. Voller Enthusiasmus setzen wir uns für den Erfolg der erneuerbaren Energien ein.

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